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   VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952   

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VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952 (https://dejure.org/2012,20766)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.07.2012 - 4 B 12.952 (https://dejure.org/2012,20766)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Juli 2012 - 4 B 12.952 (https://dejure.org/2012,20766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unterlassungsanspruch; unwahre Tatsachenbehauptung; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952
    Als Schutzgüter dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind nicht nur die Privat-, Geheim- und Intimsphäre anerkannt, sondern auch die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort sowie unter bestimmten Umständen auch das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 148/158).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich der Kläger vorliegend auch beruft, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 14.7.2004 NJW 2004, 3619).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952
    Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008, BVerwGE 131, 171 RdNr. 13).
  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860

    Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen

    Dabei kann offenbleiben, ob sich der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB (vgl. BayVGH vom 06.07.2012 Az. 4 B 12.952 RdNr. 18) oder aus den Grundrechten in ihrer Funktion als Abwehrrechte (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 Az. 7 C 20/04 RdNr. 10) ableitet (vgl. BVerwG vom 29.04.1988 Az. 7 C 33/87 RdNr. 12).

    Denn es ist unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruchs anerkannt, dass derjenige, der durch rechtswidriges hoheitliches Handeln in seinen Rechten, insbesondere in seinen Grundrechten, beeinträchtigt worden ist, Unterlassung verlangen kann, wenn eine Wiederholung der Beeinträchtigung zu besorgen ist (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 Az. 7 C 20/04 RdNr. 11; BayVGH vom 06.07.2012 Az. 4 B 12.952 RdNr. 19).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13

    Einbeziehung eines Eigentümers eines von ihm vermieteten Mehrfamilienhauses in

    27 Dabei kann offenbleiben, ob sich der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB (vgl. BayVGH vom 06.07.2012 Az. 4 B 12.952 RdNr. 18) oder aus den Grundrechten in ihrer Funktion als Abwehrrechte (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 Az. 7 C 20/04 RdNr. 10) ableitet (vgl. BVerwG vom 29.04.1988 Az. 7 C 33/87 RdNr. 12).

    Denn es ist unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruchs anerkannt, dass derjenige, der durch rechtswidriges hoheitliches Handeln in seinen Rechten, insbesondere in seinen Grundrechten, beeinträchtigt worden ist, Unterlassung verlangen kann, wenn eine Wiederholung der Beeinträchtigung zu besorgen ist (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 Az. 7 C 20/04 RdNr. 11; BayVGH vom 06.07.2012 Az. 4 B 12.952 RdNr. 19).

  • VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386

    Unterlassensanspruch hinsichtlich eines "Warnhinweises" des dritten

    Der auf einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhende allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, Beschluss vom 6.7.2012, Az. 4 B 12.952; juris).

    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung haben sich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (BayVGH vom 6.7.2012, a.a.O.).

    Diesem steht das Recht auf Selbstbestimmung der eigenen Außendarstellung sowie Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs, also das Ansehen in den Augen der anderen zu (BayVGH vom 6.7.2012, a.a.O., unter Verweis auf BVerwG vom 21.5.2008, BVerwGE 131, 171).

  • VG Schleswig, 30.05.2016 - 6 B 11/16
    Er setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in Grundrechte oder andere subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (Bay. VGH 06.07.2012, Az.: 4 B 12.952, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urteil vom 01.12.2015, Az.: 1 B 95/15, Rn. 27; ).

    Zwar wird der Einzelne durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht grundsätzlich auch vor staatlichen Äußerungen geschützt, die sich negativ auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auswirken (Bay. VGH 06.07.2012, Az.: 4 B 12.952, juris Rn. 19; BverfG, Beschluss vom 17.04.2004, Az.: 1 BvR 363/03, juris).

  • VG Berlin, 13.05.2014 - 3 K 948.12

    Unterlassung bestimmter Äußerungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von

    Gegenüber einem unzulässigen Grundrechtseingriff durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegeben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 4 B 12.952 -, juris).

    Damit stellt der Beklagte nicht die Behauptung auf, der Kläger habe seinen Kunden einen Professorentitel "zum Kauf angeboten" (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Juli 2012 - 4 B 12.952 -, juris).

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236

    Beschwerde erfolgreich - Prozesskostenhilfe wird gewährt

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 18).
  • VG Neustadt, 22.10.2018 - 3 K 802/18

    Schutz deutscher Staatsangehöriger jüdischen Glaubens gegen Äußerungen eines

    Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 4 B 12.952 - juris, Rn. 19).
  • VG Ansbach, 09.05.2018 - AN 14 E 18.00487

    Kein Anspruch gegen Staatsanwaltschaft auf Unterlassung künftiger Äußerungen

    Der aus § 1004 BGB abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 -, juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2013 - 13 ME 112/13 -, juris Rn. 7).
  • VG Karlsruhe, 11.04.2017 - 6 K 7812/16

    Anspruch auf Unterlassung staatlicher Informationen

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (vgl. dazu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2012 - 13 B 127/12 -, NVwZ 2012, S. 767; BayVGH Beschluss vom 06.07.2012 - 4 B 12.952 -, juris ).
  • VG Bayreuth, 20.12.2016 - B 5 E 16.832

    Facebook-Eintrag über Erzbischof als unwahre Tatsachenbehauptung

    Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 19).
  • VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20

    Unterlassungsbegehren bezüglich Äußerungen des Umweltbundesamtes von Äußerungen

  • VG Bayreuth, 14.02.2020 - B 9 E 20.141

    Unterlassung des Aufrufs zur Teilnahme an einer Gegendemonstration

  • VG Augsburg, 13.09.2019 - Au 7 E 19.978

    Unterlassungsanspruch bei Äußerungen durch Hoheitsträger

  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

  • VG München, 30.08.2022 - M 10 E 22.3618

    Erfolgloser Eilantrag auf Unterlassung von Äußerungen in einer Pressemitteilung

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 9 K 21.773

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters

  • VG Würzburg, 19.03.2020 - W 4 E 20.389

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die

  • VG Würzburg, 27.03.2020 - W 2 E 20.425

    Anordnungsgrund für öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch

  • VG Berlin, 18.03.2013 - 1 K 376.11

    Widerruf der Äußerung einer Jugendamtmitarbeiterin und Dienstaufsichtsbeschwerde

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